Wegen Nichtabgabe: Steuerhinterziehung aus Leichtfertigkeit
26.08.2026
Ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation ab. Wenn Sie alleinstehend sind und nur Einkünfte als Arbeitnehmer erzielen, ist normalerweise keine Steuererklärung abzugeben. Eine freiwillige Steuererklärung kann sich jedoch in vielen Fällen lohnen. Auch bei Ehegatten hängt die Abgabepflicht von den individuellen Verhältnissen ab. Haben Sie beide die Steuerklasse IV ohne Faktorverfahren, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Haben Sie jedoch die Kombination III/V, sind Sie zur Abgabe verpflichtet. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob durch die Nichtabgabe der Steuererklärung eine leichtfertige Steuerverkürzung begründet wurde.
Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Bis einschließlich 2008 erzielte lediglich der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Jahr 2009 nahm auch die Klägerin eine nichtselbständige Tätigkeit auf. Die Kläger hatten die Steuerklassenkombination III/V, wodurch sich eine Pflichtveranlagung ergab. Ab 2009 reichten die Kläger keine Steuererklärungen mehr ein - wurden aber auch nie vom Finanzamt dazu aufgefordert. Erst im Jahr 2018 wertete das Finanzamt eine eDaten-Prüfliste aus, erließ daraufhin Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2009 und 2010 und setzte zudem Verspätungszuschläge fest. Die Kläger beriefen sich auf Festsetzungsverjährung. Das Finanzamt lehnte den Einspruch jedoch ab.
Die Klage vor dem FG war für das Jahr 2009 erfolgreich, nicht aber für das Jahr 2010. Nach Auffassung des FG hatten die Kläger durch die unterlassene Abgabe der Steuererklärungen objektiv eine Steuerverkürzung durch Unterlassen bewirkt. Trotz bestehender Erklärungspflicht hatten sie keine Steuererklärungen abgegeben und dadurch die Steuerfestsetzung verzögert. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung konnte hingegen nicht festgestellt werden. Es sei nicht auszuschließen, dass die Kläger davon ausgingen, ihre Einkommensteuer sei bereits durch den Lohnsteuerabzug vollständig abgegolten. Allerdings lag eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Die Kläger hätten erkennen müssen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau Auswirkungen auf ihre steuerlichen Pflichten haben könnte. Über die daraus resultierende Erklärungspflicht hätten sie sich ohne weiteres informieren können. Dadurch verlängerte sich die Festsetzungsfrist. Für das Jahr 2009 war sie allerdings bereits abgelaufen.
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