Kostenteilungsgemeinschaften: Steuerbefreiung deutlich erweitert
14.06.2026
Mit Urteil vom 22.01.2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie deutlich erweitert und damit der bislang restriktiven Verwaltungsauffassung in zentralen Punkten widersprochen. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) und die interkommunale Zusammenarbeit.
Die Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften soll verhindern, dass gemeinwohlorientierte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen oder Verwaltungen durch Umsatzsteuer belastet werden, da sie oft keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Externe Leistungsbezüge führen sonst zu einer endgültigen Steuerbelastung. Kostenteilungsgemeinschaften ermöglichen daher eine gemeinsame, umsatzsteuerfreie Organisation von Leistungen, sofern diese für steuerfreie oder nichtunternehmerische Tätigkeiten genutzt und nur kostendeckend weiterbelastet werden.
Die Finanzverwaltung hat die Regelung bislang eng ausgelegt. Das Unmittelbarkeitskriterium wurde so verstanden, dass nur direkt auf die steuerbefreite Tätigkeit bezogene Leistungen begünstigt sind. Allgemeine Unterstützungsleistungen wie Buchführung, Personal, IT oder Reinigung hingegen wurden regelmäßig ausgeschlossen. Auch das Vorliegen bzw. die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung wurde eher pauschal beurteilt.
Der EuGH hat die enge Auslegung korrigiert und einen funktional weiten Ansatz bestätigt. Für die Unmittelbarkeit genügt die objektive Erforderlichkeit der Leistung. Eine spezielle Zuordnung ist nicht nötig, so dass auch allgemeine Verwaltungsleistungen erfasst sein können. Auch eine Wettbewerbsverzerrung darf nicht pauschal angenommen, sondern muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden. Damit widerspricht die Entscheidung der bisherigen deutschen Verwaltungspraxis deutlich.
Hinweis: Für die Praxis bedeutet das vor allem die Überprüfung bestehender Kooperationen, da viele bisher steuerpflichtige Modelle nun steuerfrei sein können. Insgesamt gewinnen Kostenteilungsgemeinschaften für jPöR als Gestaltungsinstrument stark an Bedeutung.
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