Noch höchstrichterlich zu prüfen: Vorsteuerabzug evtl. schon im Leistungszeitraum
30.06.2026
Ein Urteil des Gerichts der EU (EuG) vom 11.02.2026 hat die Diskussion über den korrekten Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs innerhalb der EU neu entfacht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Abzug bereits im Leistungszeitraum möglich ist, obwohl die Rechnung erst später eingeht. Die Entscheidung ist praxisrelevant, wird aber derzeit noch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft.
Das EuG stellt darauf ab, dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Leistungserbringung entsteht und somit an die materiellen Voraussetzungen anknüpft. Der Besitz einer Rechnung wird lediglich als formelle Voraussetzung eingeordnet. Folglich soll der Vorsteuerabzug bereits im Leistungszeitraum möglich sein, sofern die Rechnung spätestens bis zur Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Nach dieser Auffassung wäre eine zeitliche Verschiebung des Vorsteuerabzugs unionsrechtlich unzulässig, da sie gegen die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstößt. Andernfalls würden Unternehmen zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer verpflichtet, ohne dass dies für eine effektive Missbrauchsbekämpfung erforderlich wäre.
Die Entscheidung des EuG steht im Widerspruch zur bisherigen Linie des EuGH sowie zur deutschen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis. Danach setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs sowohl die Leistungserbringung als auch den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Aufgrund dieser Abweichung hat der EuGH auf Antrag des Ersten Generalanwalts ein Überprüfungsverfahren gegen das EuG-Urteil eingeleitet. Hintergrund ist eine mögliche Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts. Bis zur Entscheidung entfaltet das Urteil des EuG keine Wirkung. Das Verfahren wird im Eilmodus geführt, so dass eine zeitnahe Klärung zu erwarten ist.
Hinweis: Die EuGH-Entscheidung wird maßgeblich über eine mögliche Neuausrichtung des Mehrwertsteuerrechts entscheiden. Bis dahin gilt der Status quo. Offene Verfahren sollten abgesichert und die Entwicklung eng verfolgt werden.
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