Trotz fehlender Rechtsfähigkeit: Bruchteilsgemeinschaften rücken in den Unternehmerstatus
26.06.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nichtrechtsfähigen Zusammenschlüssen im Umsatzsteuerrecht Stellung genommen und die Verwaltungsauffassung fortentwickelt. Hintergrund ist eine gesetzliche Klarstellung, dass die Unternehmereigenschaft nicht von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit abhängt, um bestehende Rechtsunsicherheiten infolge abweichender Rechtsprechung zu beseitigen.
Ausgangspunkt war die Frage, ob Bruchteilsgemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit umsatzsteuerlich als Unternehmer gelten können. Eine zeitweise ablehnende Rechtsprechung führte hier zu erheblichen Unsicherheiten. Der Gesetzgeber stellte daraufhin klar, dass nicht die zivilrechtliche Struktur, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit maßgeblich ist. Nach der nun gefestigten Verwaltungsauffassung können Bruchteilsgemeinschaften als Unternehmer gelten, wenn sie selbständig wirtschaftlich tätig sind. Voraussetzung ist ein gemeinsames Auftreten nach außen, so dass die Tätigkeit der Gemeinschaft zugerechnet wird und nicht nur einzelnen Teilhabern.
Typische Fälle sind gemeinsame Vermietungs- oder Nutzungsmodelle, bei denen Verträge durch die Gemeinschaft geschlossen werden. Hier gilt die Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlich als Unternehmer, da sie nach außen einheitlich auftritt, obwohl sie zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist. Die Grundsätze gelten auch für vergleichbare ausländische nichtrechtsfähige Gesellschaftsformen, die im Inland wirtschaftlich tätig sind. Maßgeblich ist allein das selbständige Auftreten am Markt, unabhängig von Rechtsform oder Sitz.
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Für davor liegende Besteuerungszeiträume lässt die Finanzverwaltung beide Behandlungsweisen zu, sowohl die Einordnung der Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmerin als auch als Nichtunternehmerin. Die Anwendung der letzteren Variante setzt voraus, dass kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Beteiligten für die betreffenden Zeiträume getrennte Umsatzsteuererklärungen abgegeben haben.
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