Differenzierte Prüfung statt Automatismus: Rechte von Vorstandsmitgliedern bei Steuerschulden gestärkt
13.09.2025
Dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder für die Mehrwertsteuerschulden ihres Unternehmens haftbar gemacht werden, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft gescheitert ist? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich auseinandergesetzt und geprüft, ob die polnische Praxis (die ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende persönlich für nichtgezahlte Steuern verantwortlich macht) mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dabei standen insbesondere die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie, der Schutz des Eigentums sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Fokus.
Im Besprechungsfall nahm die polnische Steuerverwaltung den ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Gesellschaft persönlich in Anspruch, nachdem die Vollstreckung offener Mehrwertsteuerschulden gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben war. Der Betroffene argumentierte, dass angesichts eines einzigen Gläubigers - des Staates - kein rechtlicher Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestanden habe.
Der EuGH stellte klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern sie nicht automatisch und pauschal angewendet wird. Den Betroffenen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch den Nachweis sorgfältigen Handelns oder fehlenden Verschuldens von der Haftung zu befreien.
Kritisch bewertete der Gerichtshof die polnische Praxis, Vorstandsmitglieder unabhängig von der Gläubigersituation haftbar zu machen. Die bloße Tatsache, dass der Fiskus der einzige Gläubiger sei, rechtfertige keine automatische Befreiung von der Haftung. Entscheidend sei vielmehr, ob das Vorstandsmitglied objektiv und subjektiv in der Lage gewesen sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, und ob ihm ein Verschulden vorzuwerfen sei. Darüber hinaus müsse die Haftungsregelung klar, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sein. Sie dürfe sich nur auf Steuerschulden beziehen, deren Vollstreckung gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise erfolglos gewesen sei.
Hinweis: Der EuGH bestätigte, dass die polnische Haftungsregelung EU-konform ist, sofern sie ein faires Verfahren, angemessene Verteidigungsmöglichkeiten und eine individuelle Prüfung der Umstände sicherstellt. Das Urteil stärkt die Rechte von Vorstandsmitgliedern und verpflichtet Behörden und Gerichte zu einer differenzierten, einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Haftung.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Zoll- und Steuerrecht: Steuerfreie Lieferungen im Importprozess konkretisiert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.04.2026 ein Schreiben zur Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend überarbeitet.
30.06.2026
Noch höchstrichterlich zu prüfen: Vorsteuerabzug evtl. schon im Leistungszeitraum
Ein Urteil des Gerichts der EU (EuG) vom 11.02.2026 hat die Diskussion über den korrekten Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs innerhalb der EU neu entfacht.
30.06.2026
Trotz fehlender Rechtsfähigkeit: Bruchteilsgemeinschaften rücken in den Unternehmerstatus
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nichtrechtsfähigen Zusammenschlüssen im Umsatzsteuerrecht Stellung genommen und die Verwaltungsauffassung fortentwickelt.
26.06.2026