Bestattungsleistungen: Überlassung von Kühlräumen ist keine umsatzsteuerfreie Vermietung
16.06.2026
Manchmal zeigt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Steuerzahler die eiskalte Schulter. So geschehen kürzlich in einem Fall, in dem die Bundesrichter entschieden, dass die Überlassung von Kühlräumen und -zellen durch ein Bestattungsunternehmen keine umsatzsteuerfreie Vermietung ist. Dies gilt, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass darin ein Leichnam gekühlt wird.
Geklagt hatte ein Bestattungsunternehmen, das die Überlassung von Kühlräumen und -zellen im Rahmen ihrer Bestattungsaufträge gesondert angeboten und abgerechnet hatte. Die daraus erzielten Umsätze wollte das Unternehmen als eigenständige Vermietungsleistung umsatzsteuerfrei belassen. Es argumentierte, dass bei der Durchführung einer Bestattung ein Bündel aus mehreren selbständigen Hauptleistungen vorliege, die umsatzsteuerrechtlich separat zu beurteilen seien. Bestattungen könnten auch ohne die Überlassung von Kühlräumen durchgeführt werden. Die Selbständigkeit der Leistungen folge auch daraus, dass der Kunde aus einer Vielzahl von Modulen frei wählen konnte.
Der BFH stufte die Kühlraumüberlassung jedoch als umsatzsteuerpflichtige Leistung ein, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Nach Gerichtsmeinung war über die (Un-)Einheitlichkeit der Leistung vorliegend gar nicht zu entscheiden, da auch eigenständige (Kühl-)Leistungen keine steuerfreie Vermietung sein können.
Charakteristisch für eine Vermietung ist ein passives Zurverfügungstellen eines Grundstücks. Kommen seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung hinzu, ist die Vermietung nicht mehr die ausschlaggebende Dienstleistung. So ist der Fall bei der Überlassung von Kühlräumen und -zellen gelagert, denn hier steht die Kühlung des Leichnams im Vordergrund und nicht die passive Überlassung eines Raumes. Der Kunde konnte die Kühlzelle nicht als Mieter frei für seine Zwecke nutzen, vielmehr war vorliegend die gekühlte Aufbewahrung und Inobhutnahme des Leichnams für die Leistung prägend.
Hinweis: Auch die Überlassung von Räumlichkeiten für die Trauerfeier kann nach dem Urteil keine steuerfreie Vermietungsleistung sein.
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