Kriegsversehrter Ex-Soldat: US-Invaliditätsentschädigung bleibt in Deutschland steuerfrei
30.07.2026
Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften an Kriegsgeschädigte gezahlt werden, sind nach dem deutschen Einkommensteuergesetz steuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht nur Zahlungen aus inländischen Mitteln erfasst.
Geklagt hatte ein in Deutschland steuerpflichtiger ehemaliger US-Soldat, der im Einsatz körperlich versehrt worden war. Er erhielt von der US-Bundesregierung eine Invaliditätsentschädigung (disability compensation), deren Höhe allein vom Grad der erlittenen Beeinträchtigung abhing. Das deutsche Finanzamt unterwarf diese Entschädigung dem sog. Progressionsvorbehalt, so dass sich auch der Steuersatz auf das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Ex-Soldaten erhöhte.
Der Mann klagte und erhielt Recht: Der BFH verwies darauf, dass der Progressionsvorbehalt nicht anwendbar sei und auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln unter die Einkommensteuerbefreiung von Kriegsversehrtenbezügen fallen können. Eine entsprechende nationale Beschränkung lässt sich weder der Gesetzeshistorie noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen, die dem Versorgungsbedürfnis der Geschädigten Rechnung tragen soll.
Hinweis: Die vorliegende Entschädigung erfüllte auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, denn sie war versorgungshalber, aufgrund gesetzlicher Vorschriften, aus öffentlichen Mitteln und nicht aufgrund der Dienstzeit gezahlt worden.
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