Kindergeldberechtigung: Fernlehrgang als Berufsausbildung
07.10.2026
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach wird Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Befindet sich das Kind etwa noch in einer Berufsausbildung, ist es weiterhin kindergeldberechtigt. Als Berufsausbildung kommen nicht nur eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, dass Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorbereiten. Im Streitfall hatte die Tochter (Klägerin) an einem Fernlehrgang teilgenommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies als Berufsausbildung einzustufen ist.
Die Klägerin hatte die Realschule erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 01.05.2025 nahm sie an einem Fernlehrgang „Geprüfte/r Fotodesigner/in (ILS)“ teil. Die Studiengebühr betrug monatlich 140 €. Der Vater beantragte Kindergeld für die Klägerin, die zwar das 18. Lebensjahr bereits vollendet, aber bisher noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, der Fernlehrgang nehme die Zeit und die Arbeitskraft der Tochter nicht überwiegend in Anspruch und stelle daher keine Berufsausbildung dar. Auch der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, denn der Fernlehrgang sei auch keine berufsvorbereitende Maßnahme.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Die Klägerin war kindergeldberechtigt. Sie war zwar volljährig, hatte aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde durch den Lehrgang für einen Beruf ausgebildet. In Berufsausbildung befinde sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft darauf vorbereite. Die Ausbildungsmaßnahme müsse nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Auch ein Selbststudium oder die Teilnahme an einem Fernlehrgang könnten eine Berufsausbildung sein. Daran seien zwar strengere Anforderungen zu stellen, als wenn die Ausbildungsstätte regelmäßig aufgesucht werde. Nach Ansicht des Gerichts lag im Streitfall jedoch eine Berufsausbildung vor, der die Klägerin ernsthaft nachging. Unerheblich sei dabei, dass das Jobcenter die Maßnahme nicht als Berufsausbildung oder anderweitig gefördert habe.
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