Bei Einzelveranlagung: Ex-Partner können Unterhalt bereits im Trennungsjahr absetzen
30.10.2026
Nach einer Trennung stehen Eheleute häufig vor einschneidenden finanziellen Veränderungen: zwei Haushalte, Unterhaltszahlungen, wegfallendes Ehegattensplitting. Umso mehr kommt es darauf an, alle steuerlichen Möglichkeiten auszunutzen, um diesen finanziellen Kraftakt zu stemmen. Wer Unterhalt an seinen Ex-Partner zahlt, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben absetzen.
Bisher konnte dieses sog. Realsplitting allerdings noch nicht im Jahr der Trennung, sondern erst im Folgejahr angewendet werden. Die Begründung der Finanzämter: Im Trennungsjahr stünden den Eheleuten noch die Regelungen zur Zusammenveranlagung offen, weshalb die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung den Sonderausgabenabzug verdrängen würden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat diesem Vorgehen nun jedoch widersprochen: Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, sind sie steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln - und zwar mit allen Konsequenzen. Sie profitieren in solchen Fällen nicht vom Ehegattensplitting und müssen sich deshalb auch nicht so behandeln lassen, als wären sie noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das heißt: Wer auf das Ehegattensplitting verzichtet, kann den Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen nach Gerichtsmeinung bereits im Trennungsjahr steuerlich geltend machen.
Hinweis: Bei seiner Entscheidung stützte sich das Finanzgericht u.a. auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die Bundesrichter verwiesen damals darauf, dass es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Zusammenveranlagung ankomme, sondern darauf, ob der Splittingvorteil tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Das finanzgerichtliche Urteil ist für viele Menschen relevant, die sich im Laufe eines Jahrs trennen und direkt Unterhalt zahlen, denn sie können ihre Leistungen an den Ex-Partner demnach bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dafür müssen allerdings folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Eheleute leben dauerhaft getrennt.
- Der Unterhaltszahler wählt die Einzelveranlagung.
- Der Unterhaltsempfänger stimmt zu und gibt den erhaltenen Unterhalt in der eigenen Steuererklärung als sonstige Einkünfte an.
Hinweis: Noch müssen die Finanzämter das Urteil nicht verpflichtend umsetzen, es wurde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Somit ist das letzte Wort in der Angelegenheit noch nicht gesprochen. Betroffene Steuerzahler sollten im Trennungsjahr gezahlten Unterhalt gleichwohl in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen. Lehnt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug ab, empfiehlt es sich, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Einkommensteuer”
Pflegekosten: Besuchsfahrten führen nicht zu außergewöhnlicher Belastung
Wenn Sie kranke Angehörige oder nahestehende Personen zu Hause unentgeltlich pflegen, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen.
28.10.2026
Durchschnittlicher Besteuerungsanteil steigt: 72 % der Rentenleistungen waren im Jahr 2025 einkommensteuerpflichtig
22,5 Millionen Personen haben im Jahr 2025 in Deutschland eine Rente erhalten - sie erhielten dabei insgesamt rund 423 Mrd.
24.10.2026
Kindergeld nach dem Abitur: So können Eltern die staatliche Leistung fortbeziehen
Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für viele junge Erwachsene ein neuer, aufregender Lebensabschnitt.
18.10.2026