Ab 2027 neue Umsatzsteuerregeln: Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
11.10.2026
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine bisherigen Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken aktualisiert und um ein Merkblatt ergänzt. Im Mittelpunkt stehen die Folgen der Neuregelung zur Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz) sowie die ab 2027 auslaufende Übergangsregelung.
Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und darf nur in bestimmten Jagdbezirken ausgeübt werden. Zu unterscheiden sind Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke. Während beim Eigenjagdbezirk der Eigentümer das Jagdausübungsrecht besitzt, steht dieses bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft zu.
Nutzen Land- und Forstwirte ihr Eigenjagdrevier im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst, gehören die daraus erzielten Umsätze (z.B. aus dem Verkauf von Wildbret) zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und können der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Bei einer Verpachtung des Jagdrechts liegt dagegen keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit mehr vor. Die Verpachtung sowie entgeltliche Jagderlaubnisse und Einzelabschussgenehmigungen sind steuerpflichtige Umsätze und nicht umsatzsteuerfrei.
Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Viele von ihnen haben die Übergangsregelung genutzt und wenden noch bis Ende 2026 die bisher geltende Rechtslage an. Nach Auffassung des BayLfSt führt jedoch die Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung eines Jagdreviers nach der neuen Rechtslage zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine Ausnahme greift nicht, da die Nutzung des Jagdrechts auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht. Die Umsätze aus der Jagdnutzung sind daher grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig.
Hinweis: Ab dem 01.01.2027 sind Jagdgenossenschaften verpflichtet, die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen anzuwenden. Aufgrund der häufig geringen Höhe der Jagdpachten wird jedoch in vielen Fällen die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen, so dass keine Umsatzsteuer entsteht. Die Überlassung der Flächen sowie die Auszahlung des sogenannten Jagdschillings sind regelmäßig nicht umsatzsteuerbar.
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